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Kinder, Jugend und Familien

Dürfen Kinder aus Flüchtlingsfamilien zur Schule gehen?

Sie dürfen nicht nur zur Schule gehen, es besteht sogar die Pflicht, zur Schule zu gehen.

Welche Schule ist zuständig?

Kinder, die nicht aus Deutschland stammen, werden in die örtlich zuständige Schule (Schulbezirk) eingeschult. Es sollte evtl. in einem Termin mit der Schule über den bisherigen Werdegang gesprochen werden. Anschließend erhalten die Eltern eine Empfehlung hinsichtlich der Schullaufbahn und des angestrebten Schulabschlusses.

Wie funktioniert die sprachliche Unterstützung in der Schule?

Die Schulen im Landkreis Hildesheim bieten zahlreiche Angebote für eine sprachliche Förderung ausländischer Kinder (insbesondere Flüchtlingskinder) an. So sind an einigen Schulen Sprachlernklassen eingerichtet, an anderen Schulen findet regelmäßiger Förderunterricht für „Deutsch als Zweitsprache“ statt. Informationen zu den Fördermaßnahmen erhalten Sie im Einzelnen an der jeweiligen Schule.

Neben der schulischen Sprachförderung ist seit Kurzem auch eine Kostenübernahme durch das Bildungspaket für eine Sprachförderung außerhalb der Schule möglich. Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist zunächst, dass die betroffenen Kinder einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes haben. Daneben muss die Lehrkraft des Kindes bescheinigen, dass die an der Schule angebotenen Fördermaßnahmen für den Spracherwerb nicht ausreichen und darüber hinaus weiterer Förderbedarf besteht.

Wie können Flüchtlingsfamilien vom Bildungs- und Teilhabepaket profitieren?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket“ genannt) können grundsätzlich allen sozialleistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen gewährt werden, die eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • § Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 2 und 3)
  • § Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
  • § Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
  • § Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
  • § Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)

Neben dem Sozialleistungsbezug müssen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Anspruch auf einen Zuschuss für Schulmaterialien haben so beispielsweise nur Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Weitere Informationen zu den genauen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen des Bildungspaketes finden Sie hier.

Können schulpflichtige Kinder, die nach dem 01.08. bzw. 01.02. (Stichtag für das sog. "Schulpaket") einreisen, auch eine Unterstützung für den Kauf von Schulmaterialien erhalten ?

Kinder, die erst nach dem jeweiligen Stichtag in das Bundesgebiet einreisen und eingeschult werden, können diese Unterstützung auch bei einer Einschulung nach dem Monat August erhalten. Sie werden nicht auf den nächsten Stichtag für das Schulbedarfspaket verwiesen.

Was geschieht mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen?

Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge sind durch das örtlich zuständige Jugendamt in Obhut zu nehmen. Dass heißt, sie werden in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in geeigneten Pflegefamilien untergebracht. Sofern eine Unterbringung bei Verwandten möglich ist, erfolgt diese.
Gleichzeitig mit den Inobhutnahmen ist das Familiengericht darüber zu informieren, dass sich ein Minderjähriger ohne Sorgeberechtigten in Deutschland aufhält mit dem Ziel, dass ein Vormund bestellt wird. Ferner ist der Minderjährige kurzfristig einem Arzt vorzustellen, um den Gesundheitszustand des Minderjährigen zu überprüfen.

Haben Kinder aus Flüchtlingsfamilien einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz?

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bezieht sich auf Kinder, die in der Bundesrepublik leben. Die Herkunft spielt dabei keine Rolle.

Wer kümmert sich um die Anmeldung in KiTa und Schule?

Grundsätzlich die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern oder ein Vormund. Hierbei kann eine Unterstützung durch ehrenamtliche Helfer oder durch eingesetzte sozialpädagogische Fachkräfte erfolgen.

09.09.2015