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Gesundheitsfragen

Sind Flüchtlinge krankenversichert?

In den ersten 18 Monaten werden die notwendigen Krankenbehandlungskosten vom Landkreis Hildesheim als Leistungsbehörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen. Die Leistungsberechtigten erhalten vom Landkreis Hildesheim eine „Gesundheitskarte Landkreis Hildesheim“, die sie in der Arzt- oder Zahnarztpraxis vorlegen.

Nach den 18 Monaten wechselt der Leistungsberechtigte in den Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG und wird bei einer Krankenkasse angemeldet, von dort erhält er/ sie eine elektronische Gesundheitskarte. Die von der Krankenkasse bezahlten Behandlungskosten werden vom Landkreis erstattet.

Wenn ein Flüchtling eine Anerkennung durch das BAMF erhält, wechselt er/sie in den Leistungsbezug nach SGB II und ist dann bei der gewählten Krankenkasse ganz normal gesetzlich versichert.

In den ersten 18 Monaten werden die notwendigen Krankenbehandlungskosten vom Landkreis Hildesheim als Leistungsbehörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen. Die Leistungsberechtigten erhalten vom Landkreis Hildesheim eine „Gesundheitskarte Landkreis Hildesheim“, die sie in der Arzt- oder Zahnarztpraxis vorlegen.

Was passiert, wenn ein Flüchtling krank wird?

Er oder sie geht mit der vom Landkreis Hildesheim ausgehändigten Gesundheitskarte zum Arzt oder Zahnarzt.

Die Gesundheitskarte muss nach Ablauf beim Landkreis Hildesheim (Krankenhilfe) abgegeben werden und wird dann vor Ort ggf. verlängert.

Dürfen Ärzte Überweisungen für Flüchtlinge ausstellen?

Ja, zu jedem Facharzt mit dem Zusatz auf dem Überweisungsschein „Asyl“. Sollten dann erweiterte Untersuchungen nötig sein, z.B. ein MRT, müssen diese vom Arzt beim Landkreis Hildesheim beantragt werden (Kostenübernahme). Dies gilt auch für ambulante Operationen, stationäre Krankenhauspflege, Krankentransporte und Zahnersatz. Hier gilt ein Genehmigungsvorbehalt.

Ebenfalls gilt dies für die Verordnung von Hilfs-und Heilmitteln ab einem Betrag von 300,00€.

Welche Gesundheitsleistungen dürfen Flüchtlinge/Asylbewerber in Anspruch nehmen?

Das ist in § 4 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt:
„Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.“

Sind Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen möglich?

Ja, die empfohlenen Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen.

Müssen Flüchtlinge Rezeptgebühren zahlen?

Nein, davon sind sie befreit.

Für Flüchtlinge, die eine elektr. Gesundheitskarte einer Krankenkasse haben (bei Leistungsbezug nach §2 AsylbLG) gelten dieselben Zuzahlungsregeln wie für alle gesetzlich versicherten Personen.

Wie ist die Versorgung bei einer Schwangerschaft?

Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind dem Landkreis Arztpraxen bekannt, in denen mehrsprachige medizinische Fachangestellte beschäftigt sind?

Nein. Dieses müsste man bei Bedarf über die Kassenärztliche Vereinigung erfragen.

Was ist, wenn ein Sprachmittler gebraucht wird?

Stadt und Landkreis Hildesheim haben mit Unterstützung des ärztlichen Netzwerks „Flüchtlinge-Hildesheim“ einen Finanzierungsfonds für Dolmetscherkosten eingerichtet. Nähere Informationen finden Sie hier.

Hat der Landkreis eine Liste mit Ärzten, die neben der deutschen Sprache auch noch eine andere sprechen?

Nein. Dieses müsste man bei Bedarf über die Kassenärztliche Vereinigung erfragen.

Auf der Internetseite arztauskunft-niedersachsen.de kann nach Ärzten gesucht werden. Hier befindet sich bei den Suchoptionen auch die Möglichkeit, nach Sprachkompetenzen zu suchen.

Weitere Informationen:

Auf der Internetseite www.fluechtlinge-hildesheim.de gibt es weitere hilfreiche Informationen.

Weiter Auskünfte finden Sie hier in Deutsch, Englisch.

09.09.2015